AGB für Kooperationspartner von GrundstückPLUS
Stand: 8. Oktober 2026
1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kooperationsverträge über die gemeinsame Vermarktung von Wohnbaugrundstücken und Wohnkonzepten im Vermarktungssystem GrundstückPLUS. Vertragspartner ist die Seiberth Immobilien GmbH, handelnd unter der Marke GrundstückPLUS, Eulenweg 2, 76751 Jockgrim, nachfolgend „GrundstückPLUS“.
(2) Das Kooperationsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Mit dem Absenden des digitalen Kooperationsformulars gibt der Kooperationspartner ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Kooperationsvertrags unter Einbeziehung dieser AGB ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald GrundstückPLUS das Angebot in Textform bestätigt oder durch eindeutiges schlüssiges Handeln annimmt. Als schlüssige Annahme gilt insbesondere, wenn GrundstückPLUS freigegebene Wohnkonzepte oder Vertriebs- und Vermarktungsunterlagen des Kooperationspartners in einen konkreten Projektierungsvorschlag einbindet, ein entsprechendes Projekt veröffentlicht oder dem Kooperationspartner die Aufnahme seiner Inhalte in das Vermarktungssystem mitteilt. Einer gesonderten Annahmeerklärung und ihres Zugangs bedarf es in diesen Fällen nicht. Eine rein interne Prüfung, Speicherung oder Vorbereitung stellt noch keine Annahme dar.
(4) Individuelle Vereinbarungen in Textform, insbesondere zur Vergütung, zum Vermarktungsgebiet oder zu projektbezogenen Sonderregelungen, gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kooperationspartners gelten nur, wenn GrundstückPLUS ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
2 Gegenstand und Leistungen der Zusammenarbeit
(1) GrundstückPLUS verbindet geeignete Wohnbaugrundstücke mit Wohnkonzepten von Kooperationspartnern und entwickelt daraus projektbezogene Projektierungsvorschläge. Ziel ist es, Bauinteressenten eine konkrete Möglichkeit zur Verbindung von Grundstückserwerb und Bauvorhaben aufzuzeigen und sie bei Interesse an den Kooperationspartner heranzuführen.
(2) GrundstückPLUS darf die freigegebenen Wohnkonzepte und Vertriebs- und Vermarktungsunterlagen des Kooperationspartners mit Grundstücksangeboten kombinieren und daraus insbesondere Exposés, Inserate, Landingpages, Präsentationen und sonstige Vermarktungsinhalte erstellen, veröffentlichen und Bauinteressenten zur Verfügung stellen.
(3) GrundstückPLUS entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Auswahl, Gestaltung, Umfang, Reihenfolge und Kanäle der Vermarktung sowie über eine gestufte Offenlegung von Informationen. GrundstückPLUS darf die Identität des Kooperationspartners in der anfänglichen Vermarktung zurückhalten sowie Projekt- und Referenznummern zur Zuordnung verwenden. Der Kooperationspartner hat keinen Anspruch auf die Einbindung in ein bestimmtes Grundstücksangebot, eine bestimmte Zahl von Veröffentlichungen, einen bestimmten Vermarktungsumfang oder die Vermittlung eines Projekts.
(4) GrundstückPLUS darf Anfragen vorsortieren, projektbezogene Eckdaten abfragen, Bauinteressenten Projektierungsvorschlägen zuordnen und eine erste Plausibilitäts- oder Passungsprüfung vornehmen. Eine umfassende technische, wirtschaftliche, rechtliche oder finanzielle Prüfung, Projektsteuerung, Bauherrenbetreuung oder Gesamtkoordination ist nicht geschuldet.
(5) Die Grundstücksvermarktung und der spätere Vertrag über Planung oder Realisierung des Bauvorhabens bleiben rechtlich getrennt. Durch den Kooperationsvertrag entsteht keine Vertragsbeziehung zwischen dem Kooperationspartner und dem jeweiligen Grundstückseigentümer oder Verkäufer; gesonderte Verträge werden durch diese AGB nicht ersetzt. GrundstückPLUS verfolgt eigene wirtschaftliche Interessen und darf, soweit gesetzlich zulässig, auch für andere Projektbeteiligte tätig werden sowie mit Grundstückseigentümern, Verkäufern, Grundstückskäufern, Bauinteressenten oder sonstigen Beteiligten eigene Makler-, Vermittlungs- und Vergütungsvereinbarungen schließen. Der Vergütungsanspruch gegenüber dem Kooperationspartner bleibt hiervon unberührt. Zwingende gesetzliche Informations-, Offenlegungs- und Beschränkungspflichten bleiben unberührt.
3 Pflichten des Kooperationspartners
(1) Der Kooperationspartner stellt GrundstückPLUS geeignete Wohnkonzepte, Preis- und Leistungsangaben, Visualisierungen, Grundrisse, Baubeschreibungen und sonstige für die Vermarktung erforderliche Unterlagen vollständig und nach bestem Wissen zutreffend zur Verfügung. Als freigegeben gelten alle Unterlagen und Inhalte, die der Kooperationspartner ausdrücklich oder durch ihre Bereitstellung für die gemeinsame Vermarktung zur Nutzung überlässt. Wesentliche Änderungen teilt er unverzüglich mit.
(2) Der Kooperationspartner sichert zu, dass er zur vertragsgemäßen Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung und Veröffentlichung der bereitgestellten Inhalte berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(3) Bei konkreten Projektanbahnungen unterstützt der Kooperationspartner GrundstückPLUS in angemessenem Umfang und übermittelt erforderliche Rückmeldungen und ergänzende Unterlagen innerhalb angemessener Frist.
(4) Weder der Kooperationspartner noch GrundstückPLUS ist zum Abschluss eines Bau-, Werk- oder sonstigen Projektvertrags verpflichtet. Die technische, wirtschaftliche, rechtliche und vertragliche Ausgestaltung sowie die Durchführung eines Bauvorhabens liegen ausschließlich bei den daran beteiligten Vertragsparteien.
4 Nutzung und Schutz von Unterlagen und Projektierungsvorschlägen
(1) Der Kooperationspartner räumt GrundstückPLUS für die Dauer des Kooperationsvertrags ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes Recht ein, seine freigegebenen Vertriebs- und Vermarktungsunterlagen für die vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu kürzen, grafisch oder sprachlich anzupassen, mit Grundstücks- und anderen Vermarktungsbestandteilen zu kombinieren und öffentlich zugänglich zu machen. GrundstückPLUS darf diese Rechte durch beauftragte Dienstleister, Plattformbetreiber und sonstige Erfüllungsgehilfen ausüben lassen, soweit dies für Erstellung, technische Verarbeitung, Veröffentlichung oder Verbreitung der Vermarktungsinhalte erforderlich ist.
(2) Die Rechte des Kooperationspartners an seinem Ausgangsmaterial bleiben unberührt. Unterlagen eines Kooperationspartners dürfen nicht zur Vermarktung von Wohnkonzepten eines anderen Kooperationspartners verwendet werden.
(3) Die von GrundstückPLUS selbst erstellten Vermarktungsinhalte, Projektbezeichnungen und Projektierungsvorschläge einschließlich ihrer Auswahl, Strukturierung, Aufbereitung und vertrieblichen Zusammenstellung bleiben geistiges Eigentum von GrundstückPLUS. Der Kooperationspartner darf solche Projektierungsvorschläge außerhalb des Kooperationsvertrags nur mit Zustimmung von GrundstückPLUS wirtschaftlich verwerten.
(4) Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht an den überlassenen Partnerunterlagen. Begonnene Projektanbahnungen dürfen abgewickelt und gesetzliche Aufbewahrungspflichten erfüllt werden. Im Übrigen löscht oder vernichtet GrundstückPLUS die Unterlagen auf Verlangen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
5 Projektgelegenheit und wirtschaftliche Zurechnung
(1) Eine vermittelte Projektgelegenheit liegt vor, wenn GrundstückPLUS einen Bauinteressenten mit einem von GrundstückPLUS vermarkteten oder in das Vermarktungssystem eingebundenen Wohnbaugrundstück und dem Kooperationspartner so zusammenführt, dass die konkrete Möglichkeit eines Bauvorhabens mit dem Kooperationspartner entsteht. Die Vermittlung ist dokumentiert, wenn GrundstückPLUS dem Kooperationspartner den Bauinteressenten, das betreffende Grundstück und das Datum der Heranführung in Textform mitteilt.
(2) Die Projektgelegenheit verwirklicht sich wirtschaftlich, wenn aufgrund dieser Gelegenheit ein vergütungsrelevanter Vertrag zustande kommt und die von GrundstückPLUS geschaffene Geschäftsgelegenheit hierfür zumindest mitursächlich ist. Eine alleinige oder überwiegende Ursächlichkeit ist nicht erforderlich. Für den Vergütungsanspruch kommt es nicht auf Art, Umfang oder Zahl einzelner Tätigkeiten oder Teilleistungen von GrundstückPLUS an, sondern auf die wirtschaftliche Verwirklichung der Projektgelegenheit.
(3) Vergütungsrelevant sind Werkverträge und wirtschaftlich vergleichbare Vereinbarungen über Planung, Projektierung, Errichtung oder schlüsselfertige Erstellung eines Bauvorhabens. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen, wenn das Wohnkonzept, die Planung, Bauweise, Ausstattung oder der Leistungsumfang geändert oder neu entwickelt wird, das Vorhaben auf ein Ersatz- oder Austauschgrundstück verlagert wird oder der Bauvertrag erst nach dem Grundstückserwerb abgeschlossen wird, sofern weiterhin dieselbe vermittelte Projektgelegenheit wirtschaftlich verwirklicht wird.
(4) Verträge mit Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen, Erwerbergemeinschaften oder Gesellschaften des Bauinteressenten werden dem ursprünglich vermittelten Bauinteressenten zugerechnet. Entsprechendes gilt auf Partnerseite, wenn verbundene Unternehmen, Schwester-, Tochter-, Nachfolge- oder Projektgesellschaften sowie sonstige wirtschaftlich zurechenbare Personen oder Unternehmen den Vertrag abschließen, das Vorhaben übernehmen oder durchführen oder die Leistungen ganz oder teilweise abrechnen.
(5) Vergütungsrelevant sind außerdem Nachträge, Zusatzaufträge, Erweiterungen, Änderungsvereinbarungen, Mehrleistungen, weitere Bauabschnitte und sonstige Zusatzbauvorhaben, soweit sie wirtschaftlich dem ursprünglich vermittelten Bauvorhaben zuzuordnen sind. Wirtschaftlich selbständige Folgeprojekte ohne hinreichenden Bezug sind nicht erfasst.
6 Vergütung und Fälligkeit
(1) Für jede wirtschaftlich verwirklichte Projektgelegenheit erhält GrundstückPLUS eine erfolgsabhängige Vergütung von 6,0 % netto der vergütungsrelevanten Netto-Auftragssumme zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Individuelle Vergütungsvereinbarungen können jederzeit in Textform getroffen werden und gehen dieser Standardregelung vor.
(2) Maßgeblich ist die Netto-Gesamtvergütung des Kooperationspartners aus dem vergütungsrelevanten Vertrag einschließlich der nach Ziffer 5 Absatz 5 erfassten Leistungen. Der Grundstückskaufpreis sowie Entgelte und Fremdleistungen, die keine Vergütung des Kooperationspartners für das Bauvorhaben sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Spätere Preisnachlässe, Rabatte, Kulanzregelungen oder interne Umverteilungen mindern die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht. Eine Minderung erfolgt nur, soweit Leistungen endgültig entfallen, der Vergütungsanspruch des Kooperationspartners wirksam reduziert wird und keine wirtschaftlich ersetzende Leistung an ihre Stelle tritt.
(4) Die Vergütung wird mit Eingang der ersten Zahlung des Bauinteressenten auf den vergütungsrelevanten Vertrag, spätestens jedoch sechs Monate nach dessen Abschluss, fällig. Der Kooperationspartner teilt GrundstückPLUS den Eingang der ersten Zahlung und damit den Eintritt der Fälligkeit unverzüglich in Textform mit. Für Nachträge und Zusatzvereinbarungen gilt dies entsprechend. Abweichende Fälligkeiten oder Zahlungsstaffelungen können in Textform vereinbart werden; dabei ist ein spätester Zeitpunkt der vollständigen Fälligkeit festzulegen.
(5) GrundstückPLUS darf nach Abschluss des vergütungsrelevanten Vertrags und Vorliegen der Abrechnungsdaten abrechnen. Vergütungsrelevante Nachträge, Erweiterungen, Zusatzleistungen und weitere Projektabschnitte dürfen nach ihrer Vereinbarung oder Bekanntgabe gesondert abgerechnet werden. Rechnungen sind nach Fälligkeit innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar.
7 Mitteilung Auskunft und Umgehungsschutz
(1) Der Kooperationspartner teilt GrundstückPLUS jeden vergütungsrelevanten Vertrag und jede vergütungsrelevante Änderung unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Vertragsschluss, in Textform mit. Die Mitteilung muss Vertragspartner, Abschlussdatum, Projekt und Grundstück, Netto-Auftragssumme sowie die für besondere Zurechnungsfälle maßgeblichen Umstände enthalten.
(2) Auf Verlangen erteilt der Kooperationspartner vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über alle für Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs erheblichen Umstände und stellt geeignete Unterlagen, Belege oder Auszüge zur Verfügung, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. GrundstückPLUS darf die Auskünfte durch geeignete Unterlagen plausibilisieren lassen. Diese Pflichten gelten fort, solange vergütungsrelevante Verwertungen in Betracht kommen.
(3) Wird innerhalb von 24 Monaten nach der erstmaligen dokumentierten Vorstellung des Bauinteressenten ein vergütungsrelevanter Vertrag geschlossen, wird vermutet, dass er auf der vermittelten Projektgelegenheit beruht. Dies gilt auch für die in Ziffer 5 genannten Zurechnungs-, Änderungs-, Verlagerungs- und Erweiterungsfälle.
(4) Die 24-Monats-Regel ist nur eine Vermutungsregel und keine Ausschlussfrist. Auch nach Fristablauf kann GrundstückPLUS den wirtschaftlichen Zusammenhang nachweisen. Abweichende rechtliche, tatsächliche oder zeitliche Gestaltungen beseitigen den Vergütungsanspruch nicht, wenn wirtschaftlich dieselbe vermittelte Projektgelegenheit verwirklicht wird.
8 Laufzeit Kündigung und Nachwirkung
(1) Der Kooperationsvertrag beginnt mit seiner Annahme durch GrundstückPLUS nach Ziffer 1 Absatz 3 und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bestehen sämtliche Vertragspflichten uneingeschränkt fort.
(3) Die Kündigung lässt bereits entstandene Vergütungsansprüche und Ansprüche aus Projektgelegenheiten unberührt, die vor ihrem Wirksamwerden dem Kooperationspartner oder einer ihm nach Ziffer 5 Absatz 4 zurechenbaren Person oder Gesellschaft vermittelt oder vorgestellt wurden. Dies gilt auch, wenn der vergütungsrelevante Vertrag erst später geschlossen wird.
(4) Für solche Projektgelegenheiten gelten die Regelungen über wirtschaftliche Zurechnung, Vergütung, Mitteilung, Auskunft, Nachweis, Abrechnung und Zahlung einschließlich späterer Nachträge und Erweiterungen fort.
9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und projektbezogene Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Durchführung des Kooperationsvertrags. Dazu gehören insbesondere das Vermarktungssystem GrundstückPLUS, Projektierungsvorschläge, Projektabläufe, Vermarktungsstrategien sowie Preis- und Vergütungsmodelle.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Vertragsverstoß öffentlich bekannt werden, rechtmäßig von Dritten offengelegt werden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgaben offengelegt werden müssen. Die Vertraulichkeit gilt über das Vertragsende hinaus.
10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.
(2) Es gelten die bei Vertragsschluss einbezogenen AGB. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Kooperationspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von GrundstückPLUS. Zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
11 Begriffsbestimmungen
(1) „Wohnbaugrundstück“ ist ein Grundstück, eine Teilfläche, ein noch zu vermessendes Grundstück oder ein Ersatz- oder Austauschgrundstück, das GrundstückPLUS für ein Wohnbauvorhaben als geeignet einschätzt und vermarktet, betreut oder in sein Vermarktungssystem einbindet.
(2) „Wohnkonzept“ ist ein vom Kooperationspartner oder für ihn bereitgestelltes Konzept für Planung, Projektierung, Errichtung oder schlüsselfertige Erstellung eines Bauvorhabens einschließlich der dazugehörigen Planungs-, Leistungs-, Preis- und Darstellungsunterlagen.
(3) „Bauinteressent“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die sich für ein einbezogenes Grundstück, ein darauf bezogenes Bauvorhaben oder beides interessiert, eine Anfrage stellt oder von GrundstückPLUS projektbezogen herangeführt wird.
(4) „Vertriebs- und Vermarktungsunterlagen“ sind alle vom Kooperationspartner für das Vermarktungssystem freigegebenen Unterlagen, Inhalte und Informationen, insbesondere Visualisierungen, Grundrisse, Baubeschreibungen, Ausstattungsübersichten, Preisbeispiele, Referenzen, Texte, Logos und Bildmaterial.
(5) „Projektierungsvorschlag“ ist die von GrundstückPLUS entwickelte Auswahl, Kombination, Strukturierung und vertriebliche Aufbereitung eines Wohnbaugrundstücks mit Wohnkonzepten, Planungsansätzen, Darstellungen, Preisangaben oder sonstigen Projektbestandteilen zu einem Vorschlag für ein mögliches Bauvorhaben.
(6) „Projektgelegenheit“ oder „wirtschaftliche Geschäftsgelegenheit“ ist die durch GrundstückPLUS geschaffene oder vermittelte konkrete Möglichkeit für den Kooperationspartner, mit einem Bauinteressenten einen vergütungsrelevanten Vertrag abzuschließen.